Pflegekasse
Die Leistungen der Pflegekasse sind darauf ausgerichtet, mittel- bis langfristig pflegebedürftige Personen zu versorgen.
Pflegekasse
Die Leistungen der Pflegekasse sind darauf ausgerichtet, mittel- bis langfristig pflegebedürftige Personen zu versorgen.
Was ist ein Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag, bereitgestellt von der Pflegeversicherung, ermöglicht es Pflegebedürftigen, zusätzliche Dienstleistungen zu finanzieren, die nicht von Pflegediensten abgedeckt sind. Dies umfasst Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Einkäufe, Arztbesuche und Hausarbeiten.
Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn für Sie ein Pflegegrad (1 bis 5) festgestellt wurde und Sie zu Hause gepflegt werden.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt 125 € pro Monat (1.500 € pro Jahr) und eignet sich ideal für eine Haushaltshilfe
Was ist eine Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dann zum Einsatz kommt, wenn der Pflegebedürftige zu Hause von einer Privatperson betreut wird, die jedoch vorübergehend abwesend ist. Dies kann durch Gründe wie Erholungsurlaub oder Krankheit verursacht sein. Alternativ kann die Hauptpflegeperson auch regelmäßig für einen Tag oder einige Stunden in der Woche verhindert sein, beispielsweise aufgrund eigener Termine.
Verhinderungspflegeleistungen können für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden, darunter das Einkaufen, die Zubereitung von Mahlzeiten sowie das Aufräumen und Reinigen des Haushalts.
Ab welchem Pflegegrad ist die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege möglich?
Ab dem Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Versicherte die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung zahlt maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr für Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 bis 5.
Was ist eine Pflegesachleistung?
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die die häusliche Pflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung umfassen.
Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in der häuslichen Pflege ambulante Leistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Bei Bezug von Pflegesachleistungen erhalten Sie einen anteiligen Anspruch auf Pflegegeld.
Dieser Anspruch ermöglicht es Ihnen, professionelle Unterstützung im Alltag zu erhalten und Ihre Pflegebedürfnisse bestmöglich zu decken, während Sie weiterhin in Ihrem vertrauten Zuhause leben können.
Umwandlungsanspruch
Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es Pflegebedürftigen, bis zu 40 Prozent ihrer Pflegesachleistungen für andere Leistungen zu nutzen, darunter Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch:
Um den Umwandlungsanspruch zu nutzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
- Sie werden zuhause gepflegt.
- Sie nehmen Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder beides in Anspruch (Kombinationsleistung).
- Sie haben Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen im betreffenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft.
Maximale Umwandlung nach Pflegegrad
Die Höhe des Umwandlungsanspruchs richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Hier finden Sie eine Übersicht über die maximalen Beträge, die monatlich umgewandelt werden können:
- Pflegegrad 2: Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %): 304,40 €
- Pflegegrad 3: Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %): 572,80 €
- Pflegegrad 4: Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %): 711,20 €
- Pflegegrad 5: Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %): 880,00 €
Was bedeutet die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI?
Die Pflegeberatung gemäß § 37.3 SGB XI, auch bekannt als Beratungseinsatz, ist gesetzlich vorgeschrieben für Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, anstatt von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt zu werden.
Was ist das Ziel dieser Pflegeberatung?
Das Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und Pflegende bei Fragen zu ihrer persönlichen Situation zu unterstützen.
Wer muss diese Pflegeberatung in Anspruch nehmen?
Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, insbesondere:
- mit Pflegegrad 2 oder 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich verpflichtend.
- mit Pflegegrad 4 oder 5 ist die Pflegeberatung vierteljährlich vorgeschrieben.
- Personen mit Pflegegrad 1 oder solche, die teilweise von einem Pflegedienst unterstützt werden, sind nicht gesetzlich verpflichtet, können sie aber freiwillig halbjährlich in Anspruch nehmen.
Was passiert bei Nichtteilnahme an der Pflegeberatung?
Die Nichtteilnahme kann zu Sanktionen führen, wie beispielsweise der Kürzung des Pflegegeldes oder anderen Maßnahmen seitens der Pflegekasse.
Wer übernimmt die anfallenden Kosten für die Beratung?
Die anfallenden Kosten für die Beratung werden von Ihrer Pflegeversicherung getragen.